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Taxifahrten rund um Neumarkt

Taxitarifordnung

Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der im Taxi beförderten Personenanzahl zusammen aus dem Grundpreis Bestandteil des Mindestfahrpreises 4,30 Euro Mindestfahrpreis einschließlich der ersten Schalteinheit 4,50 Euro Der Kilometerpreis und der Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von 0,20 € berechnet. Kilometerpreis (Tarifstufe 1) 1. und 2. Kilometer (0,20 € je 60,61 m) 3,30 Euro jeder weitere Kilometer (0,20 € je 83,33 m) 2,40 Euro Zeitpreis (Tarifstufe 2) 36,00 Euro (0,20 € je 20 s)
Der Zeitpreis wird während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit erhoben. Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen: Für die ersten beiden Kilometer 10,0 km/h für jeden weiteren Kilometer 16,5 km/h. Zuschläge a) Zuschläge für Großraumtaxi (ab 5 Fahrgastplätze) 10,00 Euro b) Zuschläge für Fahrzeuge mit behindertengerechter Ausrüstung (z.B. Hebebühne oder Rampe) 12,00 Euro
(2) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
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(3) Kommt eine Taxifahrt nicht zustande, ohne dass dies der Fahrer zu vertreten hat, so sind der Mindestfahrpreis und die tatsächlich gefahrenen Kilometer (aufgerundet) zu erheben. § 3
Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG nach Genehmigung durch das Landratsamt zulässig.
(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart (§ 37 Abs. 3 BOKraft).
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§ 4
Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der Kilometerpreis zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,55 Euro pro Minute zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
(5) Die Anfahrt innerhalb der Tarifzone I ist frei. Der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 1 wird bei der Anfahrt erst beim Überschreiten der Tarifzone I eingeschaltet. Bei einer anschließenden besetzten Rückfahrt in Richtung Zone I oder in die Zone I ist Tarifstufe 2 (Wartepreis – kein Kilometerentgelt) einzuschalten. Wurde die Taxe telefonisch für eine Fahrt innerhalb der Tarifzone I bestellt, ist der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 2 bei Ankunft an der Bestelladresse einzuschalten. Der Besteller ist
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unverzüglich über die Ankunft zu unterrichten. Im Übrigen ist der Fahrpreisanzeiger mit Tarifstufe 1 bei Antritt der Fahrt einzuschalten.
§ 5
Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches soll eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 100,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe des Datums, der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse mit Steuernummer sowie der Unterschrift des Fahrzeugführers auszustellen.
(4) Der Beförderungsauftrag endet erst, wenn der Fahrer den Fahrgast entlässt.
§ 6
Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten (§ 2 Abs. 2) besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.
§ 7
Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft).
(2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
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Nach § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
a) andere als die in § 2 oder § 3 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
b) entgegen § 4 Abs. 1 und 5 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
c) entgegen § 4 Abs. 3 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,
d) entgegen § 5 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 100,00 Euro zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
e) entgegen § 5 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
f) entgegen § 6 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
g) entgegen § 7 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. vom 09.01.2019 (Amtsblatt des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. Nr. 1 vom 09.01.2019) außer Kraft.
Neumarkt i.d.OPf., 13.04.2022
LANDRATSAMT
gez.
Gailler
Landrat